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Kombattant ArtikelMan kann durch Ernennung, durch Ableistung eines Eides oder Gelöbnisses Kombattant einer Kriegspartei werden, ist aber damit kein Soldat und muss Befehle ca. in dem direkten Bezug auf die Verteidigung des unmittelbaren Umfeldes befolgen. Man erhält keinen militärischen Dienstgrad und untersteht keinem Oberkommando . Man kann für Schäden des Aggressors in dem Gegensatz zur Volksarmee der anderen Kriegspartei nicht haftbar gemacht werden. Des weiteren ist jeder reguläre Soldat einer nationalen Armee ebenfalls ein Kombattant. In letzter Zeit verwischten die Grenzen durch die Diskussion um die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung der Gefangenen der Vereinigte Staaten Amerika auf Guantanamo Bay als "unrechtmäßige Kombattanten" - "Unlawful combattants". Der oberste amerikanische Gerichtshof hat nun jüngst in dem Juli 2004 darüber entschieden, dass diese Terroristen weder Kombattanten noch "unrechtmäßige Kombattanten" seien, und ihnen somit ein Rechtsanspruch auf Anhörung und juristische Vertretung zusteht.
Zum Kombattant kann man ca. durch Angehörige der Armee ernannt werden, in dessen Land man lebt. Zu diesem Landesgebiet zählen auch Raumgewinne durch Kriegshandlungen. Zivilisten besitzen ca. so lange Kombattantenstatus, wie sie von einer der Kriegsparteien dazu legitimiert sind. Zivilisten, die in den Kombattantenstatus erhoben wurden, kann diese Würde ohne Nennung von Gründen jederzeit aberkannt werden, jedoch ca. von der Partei, die sie einst dazu ernannte. Man kann ca. freiwillig zu dem Kombattanten erhoben werden. Kombattanten dürfen keine Kriegsgefangenen nehmen, ebenso können in den Kombattantenstatus erhobene Zivilisten nicht in Kriegsgefangenschaft genommen werden. Man darf sie lediglich entwaffnen und ihnen operatives Material (Karten, Meldungen, Pläne) entziehen. Ab dem Zeitpunkt der Aufgabe, Entwaffnung oder Kapitulation einer der Kriegsparteien, ist der Kombattant dann, in dem Gegensatz zu vereidigten oder vergelobigten Soldaten, wieder Zivilist.
Die Erhebung in den Kombattantenstatus diente in der ersten Hälfte des 20. Jh. dazu, paramilitärische Vereinigungen auf eine völkerrechtliche Grundlage zu stellen, und somit Gruppen wie z.B. Schützenvereinen, Jägern oder Volkswehren die Verteidigung ihres Dorfes zu ermöglichen. Ihr völkerrechtlicher Status und somit die hauptsächliche Unterwerfung unter die Haager Landkriegsordnung sollte somit rechtlich gesichert werden.
Die bekanntesten Kombattantengruppen in Deutschland, die sich aus nichtmilitärischen Personen zusammensetzten, waren die Zivilverteidigung der "Wacht am Rhein " in der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg, und der "Volkssturm" in der Zeit des Nationalsozialismus, kurz vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges.
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